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DIN 4991:2006 DE

Geschäftsvordrucke - Rahmenmuster für Handelspapiere - Anfrage, Angebot, Bestellung/Bestelländerung, Bestellantwort, Lieferschein und Rechnung (Foreign Standard)

In dem Dokument wird ein Rahmenmuster für Vordrucke festgelegt. Dieses Rahmenmuster ist die Basis für die einheitliche Gestaltung von Handelspapieren wie Anfrage, Angebot, Bestellung (Auftrag)/Bestelländerung, Bestellungantwort, Lieferschein und Rechnung. Durch die Vereinheitlichung wird erreicht, dass gleiche Datenelemente an gleicher Stelle stehen. Das vereinfacht die Bearbeitung und die Abwicklung des Handelsverfahrens.*Die Norm wurde vom Arbeitsausschuss NBü-AA 3 "Elektronisches Geschäftswesen" des NBü erstellt. Der NBü ist u. a. für normative Festlegungen im Anwendungsbereich des elektronischen Datenaustauschs, im weiteren Sinn auch Electronic Commerce, zuständig.Aufgrund neuer steuerrechtlicher Pflichtangaben seit dem 1. Juli 2004 bei Rechnungsvordrucken war eine erneute, kurzfristige Überarbeitung von DIN 4991:2003-08 notwendig. Nach ⌡ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Darüber hinaus ist nach ⌡ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG in der Rechnung auch jede im Voraus vereinbarte Minderung (z. B. Anzahlung) des Entgeltes, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, anzugeben. Dem wird in dieser Norm im Rechnungsvordruck u. a. durch die Aufnahme des Feldes "Datum der Lieferung oder Leistung" entsprochen. Berücksichtigt wird auch der seit dem 1. Januar 2002 ergänzte Abs. 1a in ⌡ 14 UStG. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) wurde in diesem Absatz festgehalten, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG) hat. Aufgrund des ebenfalls neuen ⌡ 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des ⌡ 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden. Als Rechnung gilt dabei auch eine Gutschrift im Sinne des ⌡ 14 Abs. 5 UStG und eine elektronische Abrechnung nach ⌡ 14 Abs..( text verkürztes wegen der Zeichenzählung)

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Deutsches Institut für Normung [din]

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